Honorierung

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Die Vergütung der Kanzlei wird individuell und jeweils fallbezogen mit dem Mandanten festgelegt. Der fällige Betrag hängt unter anderem von der Art des Auftrags, dem Datum seiner Ausführung, dem Streitwert und dem Arbeitsaufwand ab.

    Bei der Berechnung ihrer Vergütung verfolgt die Kanzlei die folgenden Grundsätze:

  1. Stundenverrechnungssystem – in diesem Fall wird die Höhe der Vergütung aufgrund der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und vom vereinbarten Stundensatz ausgehend festgelegt,
  2. Pauschalvergütungssystem – die Höhe der Vergütung ist konstant und im Voraus festgelegt, unabhängig von der Arbeitsbelastung. Dieses System wird insbesondere bei Aufträgen zur dauerhaften Betreuung von Unternehmern und in Sachen bei Gericht eingesetzt. Es ist vor allem für Unternehmer gedacht,
  3. Vergütung nach einem gemischten System – der Betrag wird auf der Grundlage der Pauschalvergütung und bei Überschreitung der in der Pauschale enthaltenen Stundenzahl auf der Grundlage von Stundensätzen ermittelt. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an Unternehmer,
  4. Erfolgshonorarsystem (success fee) – in diesem Fall besteht die Vergütung aus einem relativ geringen, für die Bearbeitung des Falles zustehenden Betrag. Darüber hinaus ist auch eine zusätzliche Gebühr zu zahlen, die prozentual zum Streitwert bestimmt wird. Sie ist nur im Falle eines erfolgreichen Ausgangs des Verfahrens obligatorisch. Das System kann für einige (besonders komplexe) Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsfälle eingesetzt werden,
  5. Vergütung für die Führung eines konkreten Falles wird unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitsaufwands und der Art des Auftrags sowie der in der Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 über die Gebühren für Anwaltsleistungen festgelegten Mindestsätze festgelegt. Diese Regelung gilt auch für die Kostenübernahme durch den Staatsschatz bei unbezahlter Rechtshilfeleistung, die von Amts wegen gewährt wird.

Nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung in Zivilsachen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung richten sich die Mindestsätze nach dem Wert des Streitgegenstandes (Anspruchs). Je nach Wert betragen diese Kosten:

1. bis 500 zł

90 zł;

2. über 500 zł bis 1500 zł

270 zł;

3. über 1500 zł bis 5000 zł

900 zł;

4. über 5000 zł bis 10 000 zł

1800 zł;

5. über 10 000 zł bis 50 000 zł

3600 zł;

6.über 50 000 zł bis 200 000 zł

5400 zł;

7. powyżej 200 000 zł do 2 000 000 zł

10 800 zł;

8.über 2 000 000 zł bis 5 000 000 zł

15 000 zł;

9.über 5 000 000 zł

25 000 zł;